Sofern unsere Angebote und Auftragsbestätigungen keine besonderen Vermerke enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR).

Wir übernehmen keine Garantie bei nicht bestimmungsgemässer Verwendung und Verarbeitung der Produkte.


Betonwaren sind nicht salzbeständig!


Eine Garantie für Frosttausalzbeständigkeit unserer Produkte wird nur über- nommen, wenn wir diese Eigenschaft in einer schriftlichen Auftragsbestätigung zugesichert haben.

Bei Betonwaren sind Farbdifferenzen, Verfärbungen oder Ausblühungen nicht vermeidbar. Sie stammen vom natürlichen Aushärtungsprozess und bilden kein Grund für Beanstandungen. Zu Schadenersatz jeglicher Art sind wir nicht verpflichtet.